Ein Arbeitnehmer erlitt im Oktober 2022 einen Unfall und war seither vollständig arbeitsunfähig. Seine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist per Ende Juli 2023. Die Versicherung, die gleichzeitig als Unfall- und als Krankentaggeldversicherung fungierte, stellte die Unfalltaggelder per 31. Juli 2023 ein. Sie kam zum Schluss, die Rückenbeschwerden des Mannes seien spätestens seit Ende November 2022 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Trotzdem lehnte sie Krankentaggeldzahlungen ab, weil das Arbeitsverhältnis zu jenem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei und damit auch der Versicherungsschutz geendet habe.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es stellte fest, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe erst ab dem 1. August 2023 bestanden – also nach Ende des Versicherungsschutzes. Dagegen zog der Mann vor das Bundesgericht.
Die Bundesrichter gaben dem Arbeitnehmer teilweise recht und hoben das Urteil auf. Sie präzisierten dabei ihre bisherige Rechtsprechung: Entscheidend für den Anspruch auf Krankentaggeld ist nicht, bis wann die Versicherung tatsächlich Unfalltaggelder ausgerichtet hat, sondern ab wann die Arbeitsunfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr unfallbedingt war. Da die Versicherung selbst festgehalten hatte, der unfallbedingte Zustand sei bereits Ende November 2022 abgeschlossen gewesen, darf sie sich nicht gleichzeitig darauf berufen, die Unfallkausalität habe bis Ende Juli 2023 bestanden. Andernfalls könnte eine Versicherung durch das freiwillige Weiterausrichten von Unfalltaggeldern den Versicherten um allfällige Krankentaggeldansprüche bringen – was dem Wesen des Versicherungsvertrags widerspreche.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt muss nun neu prüfen, ob der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 31. Juli 2023 eingetreten ist und über dieses Datum hinaus andauerte. Sollte ihm dieser Nachweis gelingen, würden ihm Krankentaggelder ab dem 1. August 2023 zustehen – allerdings unter Anrechnung der bereits erhaltenen Unfalltaggelder für die entsprechende Periode.