Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde von einem Polizeigericht wegen Beleidigung und Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau und einer weiteren Person verurteilt. Er erhielt eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Busse von 600 Franken. Zusätzlich wurde ihm verboten, sich den beiden betroffenen Personen auf weniger als 200 Meter zu nähern oder auf irgendeine Weise Kontakt mit ihnen aufzunehmen.
Der Verurteilte legte gegen dieses Urteil zunächst beim Waadtländer Kantonsgericht Berufung ein – ohne Erfolg. Anschliessend wandte er sich ans Bundesgericht und verlangte eine vollständige Neubeurteilung seines Falls. In seiner Eingabe machte er geltend, die Vorwürfe seiner Ex-Frau seien Teil eines Konflikts gewesen, der darauf abgezielt habe, ihn aus der gemeinsamen Wohnung zu drängen. Er schilderte seine dadurch entstandene Notlage und behauptete, die andere betroffene Person habe ihn geschlagen und ihn gemeinsam mit der Ex-Frau provoziert.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass eine solche Einsprache klare Anforderungen erfüllen muss: Der Einspracher muss konkret und präzise darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt. Es genügt nicht, bloss die eigene Sichtweise zu wiederholen oder allgemein eine unvollständige Beweiswürdigung zu behaupten, ohne dies zu belegen. Der Verurteilte hatte trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Anforderungen und einer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Eingabe keine ausreichende Begründung nachgeliefert.
Da die Eingabe die formalen Mindestanforderungen nicht erfüllte, wurde sie ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu Lasten des Verurteilten. Das ursprüngliche Urteil mit Geldstrafe, Busse und Kontaktverbot bleibt damit rechtskräftig.