Im Juni 2023 fuhr ein Autofahrer auf der Autobahn A3 mit rund 120 km/h auf der Überholspur, um eine langsamere Fahrzeugkolonne zu überholen. Dabei bemerkte er eine auf der Fahrbahn liegende Absperrbake zu spät und wich nach rechts aus – ohne zuvor in den Rück- und Seitenspiegel oder über die Schulter zu schauen. Dabei kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Autofahrerin, die auf der Normalspur fuhr. Diese erlitt Verstauchungen der Wirbelsäule sowie Prellungen am Kopf, am Brustkorb und im Bauchbereich und war knapp einen Monat lang arbeitsunfähig.
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 50 Franken. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil. Der Autofahrer habe die nötige Aufmerksamkeit vermissen lassen: Er hätte rechtzeitig bremsen und sich vor dem Spurwechsel vergewissern müssen, dass die Normalspur frei ist.
Vor Bundesgericht argumentierte der Autofahrer, die Vorinstanz habe nicht ausreichend dargelegt, welches Verhalten von ihm konkret erwartet worden wäre und ob ein solches den Unfall tatsächlich verhindert hätte. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Die Sorgfaltspflichten seien aus den Erwägungen des Obergerichts klar erkennbar: Der Autofahrer hätte seine Aufmerksamkeit den Anforderungen des Überholmanövers anpassen und vor dem Spurwechsel kontrollieren müssen, ob die Spur frei ist.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Unfall und die daraus folgende Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wären, wenn der Autofahrer diese Sorgfaltspflichten eingehalten hätte. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bleibt damit rechtskräftig. Der Autofahrer muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.