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Tessiner Firma scheitert mit zu spät eingereichter Klage

Eine Tessiner GmbH reichte ihre Klage gegen die kantonale AHV-Ausgleichskasse zwei Tage zu spät ein. Sie muss die Schuld nun bezahlen.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Eine Tessiner GmbH wollte eine Schuld gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse für AHV, IV und Erwerbsersatz nicht anerkennen und klagte dagegen. Der Friedensrichter des Kreises Paradiso wies die Klage im November 2025 ab. Auch die Berufungsinstanz, die Zivilkammer des Tessiner Appellationsgerichts, bestätigte diesen Entscheid im März 2026.

Die GmbH zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Dabei unterlief ihr jedoch ein entscheidender Fehler: Sie reichte ihre Eingabe zu spät ein. Das Urteil der Vorinstanz war der Firma am Freitag, 6. März 2026 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist für eine Weiterzug begann damit am folgenden Samstag zu laufen – und nicht erst am darauffolgenden Montag, wie die Firma irrtümlich annahm.

Zwar gilt während der Osterferien eine gesetzlich vorgeschriebene Unterbrechung der Fristen, die vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern dauert. Auch diese Unterbrechung eingerechnet, lief die Frist jedoch am 20. April 2026 ab. Die GmbH übergab ihre Eingabe der Post aber erst am 22. April 2026 – zwei Tage zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Klage deshalb nicht ein und erklärte sie für unzulässig. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die Schuld gegenüber der Ausgleichskasse bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 4D_69/2026

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