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Frau wehrt sich gegen Zwangsräumung – Verurteilung bleibt bestehen

Eine Frau wehrte sich gewaltsam gegen ihre Zwangsräumung und wurde dafür verurteilt. Die Richter bestätigten die Strafe nun vollumfänglich.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Im Juni 2022 sollte eine Frau in Lausanne aus ihrer Wohnung zwangsgeräumt werden. Während mehr als 50 Minuten versuchten zwei Polizeibeamte, sie zum freiwilligen Verlassen zu bewegen. Die Frau verweigerte dies und leistete heftigen Widerstand: Sie schrie, wehrte sich körperlich und versuchte aktiv zu verhindern, dass die Beamten ihre Arme greifen konnten. Schliesslich mussten die Polizisten Gewalt anwenden, sie zu Boden bringen und ihr Handschellen anlegen.

Das Lausanner Polizeigericht verurteilte die Frau wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie zu einer Busse von 360 Franken. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil im Oktober 2025. Die Frau hatte zuvor auch selbst Anzeige gegen die Polizisten erstattet – wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Diese Strafuntersuchung wurde jedoch eingestellt.

Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, die Beweise seien falsch gewürdigt worden und ihr Verhalten sei lediglich eine Reflexreaktion auf eine Aggression der Polizisten gewesen. Die obersten Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Sämtliche anwesenden Zeugen – darunter ein Gerichtsvollzieher, ein Umzugsverantwortlicher und eine Verwaltungsvertreterin – schilderten übereinstimmend das aggressive und gewaltsame Verhalten der Frau. Deren eigene Darstellung hingegen bezeichneten die Gerichte als widersprüchlich und unglaubwürdig.

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verhalten der Frau klar über passiven Widerstand hinausgegangen sei und die gesetzliche Schwelle für Gewalt gegen Beamte erfülle. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 1200 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 6B_1016/2025

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