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Betrüger muss 24 Monate ins Gefängnis – ohne Bewährung

Ein Mann hat jahrelang Ergänzungsleistungen erschlichen. Die Richter bestätigen die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ohne Bewährung.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Ein Mann hatte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Waadt Ergänzungsleistungen beantragt und dabei seine Erwerbstätigkeit verschwiegen. Bereits beim ersten Gespräch im November 2013 und in späteren Schreiben erweckte er den Eindruck, keine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen und seine unternehmerische Tätigkeit aufzugeben. Tatsächlich war er als Verwaltungsrat, Gesellschafter oder Geschäftsführer von 22 Unternehmen im Handelsregister eingetragen und erzielte Einnahmen aus der Sanierung von Firmen in finanzieller Schieflage. Über sechs Jahre bezog er so unrechtmässig Leistungen in der Höhe von rund 173'680 Franken.

Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte ihn wegen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Richter werteten sein Verschulden als ausserordentlich schwer: Er hatte die Behörden aktiv getäuscht, die Tat erstreckte sich über einen langen Zeitraum, und er zeigte keinerlei Einsicht. Hinzu kamen zahlreiche Vorstrafen, darunter eine frühere Verurteilung wegen Betrugs. Angesichts dieser Umstände schlossen die Richter eine bedingte Strafe aus.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Verurteilte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte seinen Freispruch, eventualiter eine deutlich mildere Strafe mit Bewährung, und verlangte zudem Entschädigungen von insgesamt 43'000 Franken. Sein 60-seitiges Schreiben enthielt jedoch nach Ansicht der Bundesrichter keine hinreichend begründeten Rügen: Er wiederholte weitgehend die kantonalen Feststellungen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Urteil gegen das Recht verstosse.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die kantonalen Richter die Beweise sorgfältig gewürdigt und die Strafe nachvollziehbar begründet hatten. Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_348/2025

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