Ein Mann aus dem Kanton Wallis hatte eine Richterin wegen mutmasslichen Amtsmissbrauchs angezeigt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte er als Privatkläger ein Gesuch um Übernahme seiner Anwalts- und Verfahrenskosten durch den Staat – eine sogenannte unentgeltliche Rechtspflege, die mittellosen Personen gewährt werden kann, wenn ihre Klage nicht von vornherein aussichtslos ist.
Das Kantonsgericht Wallis wies das Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass der Mann nicht dargelegt habe, weshalb er überhaupt als Opfer im Sinne des Gesetzes gilt. Zudem zeigte er nicht auf, dass seine Zivilklage Aussicht auf Erfolg hätte. Das Kantonsgericht sah die Angelegenheit deshalb als aussichtslos an.
Dagegen wandte sich der Mann mit einer Eingabe ans Bundesgericht. Dort wiederholte er im Wesentlichen seinen Standpunkt – nämlich dass die angezeigte Richterin von seinen mangelnden Französischkenntnissen gewusst habe und deshalb Amtsmissbrauch vorliege. Mit den konkreten Gründen, weshalb das Kantonsgericht sein Gesuch abgelehnt hatte, setzte er sich jedoch nicht auseinander. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Auch das erneut gestellte Gesuch um Kostenübernahme durch den Staat lehnte das Gericht wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Den finanziellen Verhältnissen des Mannes wurde bei der Festsetzung der Gerichtskosten immerhin Rechnung getragen.