Eine Rentnerin aus dem Kanton Glarus erhielt Ergänzungsleistungen zur AHV. Im Mai 2025 legte die Ausgleichskasse Glarus ihren Anspruch neu fest – unter anderem auf Basis einer Krankenversicherungspolice, die sie zu diesem Zeitpunkt eingereicht hatte. Als anrechenbare Krankenkassenprämie wurde dabei der kantonale Pauschalbetrag von 6'192 Franken pro Jahr berücksichtigt.
Die Rentnerin wollte jedoch, dass ihre Ergänzungsleistung nicht erst ab Mai 2025, sondern bereits ab Januar 2025 neu berechnet wird. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies dieses Begehren ab. Es hielt fest, dass eine Anpassung der Ergänzungsleistung frühestens ab dem Monat möglich ist, in dem eine Änderung gemeldet wird. Eine frühere rückwirkende Korrektur sei gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Rentnerin auch eine frühere Verfügung vom Dezember 2024 anfechten wollte, sei dies im vorliegenden Verfahren nicht möglich, da diese bereits rechtskräftig geworden war.
Die Rentnerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie jedoch an einer formalen Hürde: Ihre Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung. Sie wiederholte lediglich ihre eigene Sichtweise und warf der Ausgleichskasse Versäumnisse vor, ohne konkret darzulegen, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts falsch sein soll. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein.
Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Es wies die Rentnerin jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie bei einer ähnlichen, ungenügend begründeten Eingabe künftig mit Kosten rechnen müsse.