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Anzeigeerstatter erhalten keine Kostenhilfe für ihr Beschwerdeverfahren

Ein Paar erstattete Strafanzeige, die nicht verfolgt wurde. Ihr Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung für das weitere Verfahren wird abgelehnt.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Ein Ehepaar hatte im September 2025 Strafanzeige gegen zwei Personen erstattet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau entschied jedoch im Februar 2026, den Fall nicht weiterzuverfolgen. Das Ehepaar wollte gegen diesen Entscheid vorgehen und beantragte dafür staatliche Kostenhilfe – also die Übernahme der Verfahrenskosten sowie einen kostenlosen Anwalt.

Das Obergericht des Kantons Aargau lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass das Ehepaar keine konkreten Ansprüche im Strafverfahren geltend machen könne. Allfällige Ansprüche würden dem Staatshaftungsrecht unterstehen und könnten nicht im Rahmen eines Strafverfahrens durchgesetzt werden. Ausserdem sei das Verfahren weder rechtlich noch tatsächlich besonders komplex, weshalb keine anwaltliche Vertretung notwendig sei. Gleichzeitig wurde das Ehepaar verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von 1000 Franken zu hinterlegen.

Das Ehepaar zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Es machte geltend, die Ablehnung der Kostenhilfe verletze seinen Anspruch auf Zugang zum Gericht. Zudem verwies es auf persönliche Umstände wie Alter, eingeschränkte Sprachkenntnisse, gesundheitliche Belastungen und die soziale Lage. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass das Ehepaar zwar eigene Ansichten vorbrachte, aber nicht konkret aufzeigte, weshalb die Einschätzung des Obergerichts rechtlich falsch sein soll. Die persönlichen Umstände wurden zwar erwähnt, jedoch nicht ausreichend begründet, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu belegen.

Das Ehepaar muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen. Das Gesuch um Kostenhilfe auch für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_294/2026

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