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Migros darf Filiale nahe Zürcher HB nicht sonntags öffnen

Eine Migros-Daily-Filiale an der Zollstrasse in Zürich gilt nicht als Reisendenbetrieb. Deshalb braucht Migros für die Sonntagsöffnung eine behördliche Bewilligung.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Die Genossenschaft Migros Zürich betreibt seit 2019 eine Migros-Daily-Filiale an der Zollstrasse 6 in Zürich, unweit des Hauptbahnhofs. Seit der Eröffnung ist umstritten, ob die Filiale sonntags ohne besondere Bewilligung öffnen darf. Migros argumentierte, die Filiale liege nahe genug am Hauptbahnhof, um als sogenannter Reisendenbetrieb zu gelten – also als Laden, der in erster Linie Reisende bedient und deshalb auch sonntags Personal beschäftigen darf.

Das Zürcher Verwaltungsgericht wies diese Einschätzung zurück. Es stellte fest, dass die Filiale zwar in der Nähe des Hauptbahnhofs liegt, aber nicht unmittelbar daran angrenzt. Zwischen der Filiale und dem Bahnhof befindet sich eine rund 500 Quadratmeter grosse Begegnungszone, die noch immer von Velos und Motorfahrrädern befahren wird. Zudem ist der nächste Bahnhofszugang nur über eine Treppe oder einen Lift erreichbar, rund 25 bis 40 Meter entfernt. Ein spontaner Einkauf «auf dem Weg» sei damit für die meisten Reisenden nicht möglich.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun vollumfänglich. Es hielt fest, dass ein Betrieb nur dann als Reisendenbetrieb gilt, wenn er für Reisende leicht zugänglich ist und seine Kundschaft überwiegend aus Reisenden besteht. Beides trifft auf die Migros-Filiale an der Zollstrasse nicht zu: Die Filiale dient laut den Feststellungen der Vorinstanz mindestens ebenso sehr der Quartierbevölkerung wie Reisenden. Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot seien zudem eng auszulegen, da das Verbot dem Schutz der Arbeitnehmenden diene.

Migros muss nun für eine Sonntagsöffnung der Filiale eine behördliche Bewilligung einholen. Zudem hat das Unternehmen die Gerichtskosten von 5'000 Franken zu tragen und der Gewerkschaft Unia, die das Verfahren angestossen hatte, eine Entschädigung von 6'000 Franken zu bezahlen.

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Urteilsnummer: 2C_268/2025

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