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Mitmieter müssen weniger zurückzahlen als von Gericht verlangt

Vier Personen mieteten gemeinsam ein Gewerbelokal und stritten nach dem Auszug über die Kostenverteilung. Die Richter reduzierten den Rückzahlungsbetrag deutlich.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Vier Personen – zwei Brüder sowie eine Mutter und ihr Sohn – hatten gemeinsam einen Pachtvertrag für ein Gewerbelokal im Kanton Waadt abgeschlossen. Als das Mietverhältnis 2020 endete, wurde bei der Wohnungsübergabe eine Vereinbarung unterzeichnet: Die vier Mieter anerkannten gemeinsam eine Schuld von 291'000 Franken gegenüber der Vermieterin für ausstehende Mieten, Verzugszinsen und Schäden am Objekt. Einer der Brüder hatte dabei im Namen aller unterschrieben, gestützt auf eine Vollmacht.

Kurz darauf schlossen die beiden Brüder eine separate Einigung mit der Vermieterin: Sie zahlten 220'000 Franken und erhielten dafür eine vollständige Schuldbefreiung. Die Vermieterin behielt sich jedoch ausdrücklich vor, dass die Brüder ihrerseits die anderen beiden Mieter – Mutter und Sohn – belangen durften. Die Brüder forderten daraufhin von Mutter und Sohn die Hälfte der ursprünglichen Schuld von 291'000 Franken, also rund 147'000 Franken.

Das Bundesgericht gab Mutter und Sohn teilweise recht. Es hielt fest, dass die Brüder tatsächlich Anspruch auf einen Ausgleich haben, da sie die gemeinsame Schuld beglichen hatten. Massgebend für die Berechnung ist jedoch der tatsächlich bezahlte Betrag von 220'000 Franken – nicht die ursprünglich vereinbarten 291'000 Franken. Da alle vier Mieter gleich haften, müssen Mutter und Sohn die Hälfte von 220'000 Franken übernehmen, also 110'000 Franken, zuzüglich der Hälfte der Reparaturkosten von rund 3'459 Franken.

Insgesamt wurden Mutter und Sohn verurteilt, den Brüdern gemeinsam rund 111'729 Franken zuzüglich Zinsen zu zahlen – abzüglich eines Gegenrechts von knapp 47'712 Franken, das ihnen die Vorinstanz bereits zugesprochen hatte. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden grösstenteils Mutter und Sohn auferlegt, da sie mit ihrem Hauptbegehren – vollständige Abweisung der Klage – nicht durchdrangen.

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Urteilsnummer: 4A_7/2026

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