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Markeninhaberin muss Löschung ihrer Marke für Kleidung akzeptieren

Eine Firma hatte ihre Marke für Kleider, Schuhe und Kopfbedeckungen jahrelang nicht genutzt. Nun wird die Marke in diesem Bereich aus dem Register gelöscht.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Eine Firma war im Schweizer Markenregister als Inhaberin einer Wortmarke eingetragen – unter anderem für Waren der Klasse 25, also Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen. Im April 2021 beantragte ein Dritter beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die Marke für diese Warengruppe zu löschen, weil sie dort seit Jahren nicht mehr benutzt worden sei. Das IGE hiess den Antrag gut und ordnete die Löschung an.

Die Markeninhaberin wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft gemacht hatte, während es der Markeninhaberin nicht gelungen war, das Gegenteil zu belegen. Als Grundlage diente dem Antragsteller eine Gebrauchsrecherche eines spezialisierten Unternehmens, das verschiedene Quellen – darunter Firmenregister, Webseiten, Warenkataloge und Zeitungsartikel – ausgewertet hatte. Nirgends fanden sich Hinweise auf eine Nutzung der Marke für Kleidung oder Schuhe.

Die Markeninhaberin zog den Fall ans Bundesgericht. Sie machte unter anderem geltend, die Gebrauchsrecherche sei unvollständig, weil sie sich nur auf Online-Quellen stütze und weder Mitbewerber befragt noch der physische Fabrikladen berücksichtigt worden sei. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass eine methodisch korrekt durchgeführte Recherche eines spezialisierten Unternehmens als taugliches Beweismittel gilt – auch wenn die Informationen überwiegend online gefunden wurden. Entscheidend sei die Aussagekraft der Quellen, nicht deren physische oder digitale Form.

Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass eine solche Gebrauchsrecherche seit der jüngsten Revision der Zivilprozessordnung ausdrücklich als Urkunde und damit als vollwertiges Beweismittel gilt – auch in Verwaltungsverfahren vor dem IGE. Da die Markeninhaberin keine überzeugenden Belege für einen tatsächlichen Gebrauch der Marke im massgebenden Zeitraum vorlegen konnte, bleibt die Löschung bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Markeninhaberin.

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Urteilsnummer: 4A_630/2025

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