Eine 2005 geborene Frau leidet an einer angeborenen spastischen Lähmung sowie einer leichten bis mittleren kognitiven Beeinträchtigung. Sie ist auf regelmässige Hilfe angewiesen und lebt bei ihren Eltern. Im März 2024 stellten ihre Eltern für sie einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Nach einer Abklärung zu Hause sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Neuenburg ab April 2023 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu – mit der Begründung, sie benötige bei zwei alltäglichen Verrichtungen, nämlich beim Waschen und beim Fortbewegen, regelmässig und in erheblichem Mass fremde Hilfe.
Die junge Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte eine höhere Entschädigung. Das Kantonsgericht Neuenburg gab ihr recht: Es stufte ihren Hilfebedarf als mittelschwer ein, weil sie zusätzlich zu den zwei alltäglichen Verrichtungen auch dauerhaft Begleitung benötige, um ausserhalb der Wohnung am Leben teilhaben zu können. Ohne die Unterstützung ihrer Familie müsste sie in einem Heim untergebracht werden, wie die Abklärungsperson selbst festgehalten hatte.
Die IV-Stelle zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, die Hilfe, welche die Familienangehörigen leisteten, sei zumutbar und daher vollständig anzurechnen. Konkret hielt sie fest, jedes Familienmitglied müsse lediglich 18 Minuten pro Tag helfen – das sei vertretbar. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es hielt fest, dass die IV-Stelle die zumutbare Hilfe der Angehörigen pauschal auf 630 Minuten pro Woche festgesetzt hatte, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine solche Pauschale sei weder in den massgebenden Weisungen noch in der Rechtsprechung verankert.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts: Die junge Frau hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit. Von Eltern, die mit ihrem volljährigen, invaliden Kind zusammenleben, könne nicht verlangt werden, dass sie praktisch sämtliche Haushaltsaufgaben des Kindes übernehmen – andernfalls würde die Hilflosenentschädigung für diese Personengruppe ihren Sinn verlieren. Die IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten und muss der jungen Frau eine Parteientschädigung von 3000 Franken bezahlen.