Im Mai 2024 kontrollierten zwei Genfer Polizeibeamte in der Nacht ein Fahrzeug mit mehreren Insassen – offenbar ohne rechtliche Grundlage. Einer der Insassen filmte den Vorfall mit seinem Handy, weil er die Situation als ungewöhnlich empfand. Dem einen Beamten wird vorgeworfen, einen der Fahrzeuginsassen verbal bedroht zu haben; dem anderen, vertrauliche Polizeidaten über eine der Personen weitergegeben zu haben. Beide bestreiten die Vorwürfe.
Die Genfer Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen Drohung und Amtsmissbrauch. Das Handyvideo wurde ihr später von einer der Klägerinnen übergeben. Die Staatsanwaltschaft stufte die Aufnahme zwar als rechtswidrig erhoben ein – weil sie ohne Einwilligung der Gefilmten entstand –, hielt sie aber dennoch für verwertbar: Die mutmasslichen Vergehen seien schwerwiegend genug, und das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege den Datenschutz der Beamten.
Einer der beschuldigten Beamten wollte das Video sowie alle damit zusammenhängenden Dokumente aus dem Strafverfahren entfernen lassen. Er argumentierte unter anderem, das Video schade seinem Ruf und könnte auch disziplinarische Folgen haben. Das Bundesgericht trat auf seinen Antrag jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass die Frage der Verwertbarkeit eines solchen Beweismittels grundsätzlich erst vom erkennenden Gericht – also dem Sachrichter – abschliessend beurteilt werden muss. Bis dahin entsteht dem Beamten kein Nachteil, der nicht später noch behoben werden könnte.
Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass weder drohende Verfahrenskosten noch eine mögliche Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens als ausreichender Grund gelten, um schon jetzt eine endgültige Entscheidung zu verlangen. Der Beamte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Die Frage, ob das Video letztlich als Beweis verwendet werden darf, bleibt offen und wird im weiteren Verfahren geklärt.