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Familie verpasst Frist und darf vorerst nicht in die Schweiz nachziehen

Eine Frau und ihre Tochter wollten zum Ehemann und Vater in die Schweiz ziehen. Weil die Familie eine wichtige Frist verpasste, scheitert der Nachzug vorerst.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Ein in der Schweiz lebender Mann wollte seine Ehefrau und die gemeinsame, 2025 geborene Tochter zu sich holen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich entschied im September 2025 über das Gesuch. Gegen diesen Entscheid hätte die Familie innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben müssen – also bis zum 10. Oktober 2025.

Die Familie reichte ihre Einsprache jedoch erst am 25. Oktober 2025 bei der Post ein und damit deutlich zu spät. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich trat deshalb gar nicht erst auf die Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026: Die Argumente der Familie seien nicht geeignet, die versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen.

Die Familie zog den Fall weiter ans höchste Gericht der Schweiz. Sie beantragte, der Ehefrau und der Tochter solle eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Zudem ersuchten sie darum, dass der Fristversäumnis aus humanitären Gründen keine Bedeutung beigemessen werde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Eingabe der Familie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts enthielt. Die Familie zitierte im Wesentlichen aus einer früheren Eingabe und verwies darauf, dass es ihnen als juristischen Laien nicht möglich sei, sich mit dem Urteil auseinanderzusetzen.

Da die Eingabe damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte, trat das Gericht darauf nicht ein. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet.

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Urteilsnummer: 2C_236/2026

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