Der algerische Staatsangehörige lebt seit Jahren im Ausland und möchte in die Schweiz einreisen, um bei seinen drei minderjährigen Kindern zu leben, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Im Februar 2025 stellte er ein neues Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Die Waadtländer Behörden traten auf das Gesuch nicht ein, weil keine wesentlich neuen Umstände vorlägen, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025.
Der Hintergrund des Falls ist belastet: Der Algerier war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen versuchten Mordes. 2014 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und er wurde des Landes verwiesen. Seit 2017 gilt zudem ein Einreiseverbot bis 2027. Trotzdem kehrte er wiederholt illegal in die Schweiz zurück und wurde dafür zwischen 2018 und 2024 fünfmal verurteilt. Ein früheres Gesuch um Familiennachzug – damals auch wegen seiner neuen Ehefrau mit Schweizer Pass – war bereits 2021 abgelehnt worden.
Vor Bundesgericht argumentierte der Algerier, der Zeitablauf seit dem letzten Entscheid und das Heranwachsen seiner Kinder ins Teenageralter seien neue Umstände, die eine erneute Prüfung seines Gesuchs erforderten. Zudem leide eines seiner Kinder an einer Autismus-Spektrum-Störung. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Der blosse Zeitablauf genüge nicht, zumal seit dem letzten inhaltlichen Entscheid weniger als fünf Jahre vergangen seien. Dass Kinder älter werden und die Abwesenheit des Vaters anders wahrnehmen, stelle keine wesentlich neue Situation dar. Zur Autismus-Diagnose hielt das Gericht fest, dass der Algerier nicht dargelegt habe, ob es sich um eine neu gestellte Diagnose handle und inwiefern sie für die Beurteilung seines Gesuchs relevant sei.
Entscheidend war für das Gericht auch, dass der Algerier seiner Ausreisepflicht nie nachgekommen ist und sich nicht bewährt hat. Wer das Einreiseverbot missachtet und wiederholt illegal in der Schweiz aufhältig ist, kann nach der geltenden Rechtsprechung keine erneute Prüfung seines Gesuchs verlangen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Algerier Gerichtskosten von 2000 Franken.