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Krypto-Firma bekommt ihre blockierten Coins nicht zurück

Eine Investmentfirma forderte ihre eingesperrten Kryptowährungen zurück. Das Gericht bestätigte: Die Handelsplattform durfte sie wegen Sanktionsverdachts blockieren.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Eine Investmentfirma, die Kryptowährungen über eine Schweizer Handelsplattform verwaltete, verlangte die Herausgabe ihrer gesperrten digitalen Vermögenswerte. Die Plattform hatte die Guthaben im November 2022 blockiert, nachdem ein indirekter Eigentümer der Firma auf die US-Sanktionsliste gesetzt worden war. Dieser Eigentümer ist ein Neffe eines russischen Geschäftsmannes, der seit 2018 von den USA und seit März 2022 auch von der EU, Grossbritannien und der Schweiz mit Sanktionen belegt ist.

Die Investmentfirma zog vor das Zürcher Handelsgericht und verlangte, dass ihre Kryptoguthaben auf andere Wallets übertragen oder zumindest in Franken ausbezahlt werden. Das Handelsgericht wies die Klage im September 2025 ab: Die Handelsplattform habe berechtigt annehmen dürfen, dass die Kryptowährungen indirekt von einer sanktionierten Person kontrolliert werden. Damit sei sie verpflichtet gewesen, die Gelder einzufrieren.

Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil nun vollumfänglich. Es hält fest, dass eine Handelsplattform nicht erst dann handeln muss, wenn die Kontrolle durch eine sanktionierte Person zweifelsfrei bewiesen ist. Es reicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen – dann greift die gesetzliche Pflicht zur Sperrung bereits. Im vorliegenden Fall lagen solche Anhaltspunkte vor: Behörden hatten Verfahren eingeleitet, die Bundesanwaltschaft hatte Unterlagen ediert, und das Staatssekretariat für Wirtschaft hatte die Konten vorsorglich gesperrt.

Die Investmentfirma muss nun die Gerichtskosten von 35'000 Franken tragen und der Gegenseite 40'000 Franken Entschädigung zahlen – aus einer Sicherheitsleistung, die sie zu Beginn des Verfahrens hinterlegen musste. Ob und wann sie ihre Kryptowährungen zurückerhält, hängt vom Ausgang der laufenden Strafverfahren und allfälliger Sanktionsprüfungen ab.

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Urteilsnummer: 4A_535/2025

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