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Krypto-Firma erhält ihre blockierten Coins nicht zurück

Ein Wertpapierhaus sperrte Kryptowährungen einer Firma wegen Sanktionsverdachts. Die Richter bestätigten, dass die Sperre rechtmässig war.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Eine Schweizer Firma, die Dienstleistungen in den Bereichen Recht, Finanzen und IT erbringt, hatte bei einem lizenzierten Wertpapierhaus Kryptowährungen deponiert. Im November 2022 blockierte das Wertpapierhaus die Vermögenswerte, nachdem ein ehemaliger leitender Mitarbeiter der Firma auf die US-amerikanische Sanktionsliste gesetzt worden war. Dieser Mann ist ein Neffe eines russischen Oligarchen, der seit 2022 auch in der Schweiz, der EU und dem Vereinigten Königreich mit Sanktionen belegt ist.

Die Firma bestritt, dass die Voraussetzungen für eine Sperrung vorlägen, und kündigte den Vertrag mit dem Wertpapierhaus. Sie verlangte die Übertragung ihrer Kryptoguthaben auf andere Wallets. Das Wertpapierhaus weigerte sich. Im September 2023 zog die Firma vor das Handelsgericht des Kantons Zürich – und verlor: Das Gericht befand, es hätten genügend konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Kryptowährungen zumindest indirekt durch den sanktionierten Oligarchen kontrolliert würden. Das Wertpapierhaus sei daher berechtigt gewesen, die Herausgabe zu verweigern.

Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil nun vollumfänglich. Es hielt fest, dass ein Finanzinstitut Vermögenswerte bereits dann sperren und die Herausgabe verweigern darf, wenn es begründeten Anlass zur Annahme hat, dass diese unter eine gesetzliche Sanktionssperre fallen – ein abschliessender Beweis ist dafür nicht erforderlich. Würde man dies anders sehen, könnten Vermögenswerte trotz gesetzlicher Sperre abgezogen werden, bevor die zuständige Behörde überhaupt eingreifen könnte. Die Pflicht zur Meldung und die Pflicht zur Blockierung der Gelder gelten demnach unter denselben Voraussetzungen.

Die Firma muss die Gerichtskosten von 7000 Franken tragen und das Wertpapierhaus mit 8000 Franken entschädigen. Ihre Kryptoguthaben bleiben weiterhin gesperrt.

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Urteilsnummer: 4A_537/2025

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