Symbolbild

Ehepaar muss Steuern auf Kunstverkäufen für fünf Jahre bezahlen

Ein Genfer Ehepaar verkaufte jahrelang Antiquitäten und erzielte dabei über 1,9 Millionen Franken. Die Steuerbehörde stufte dies als selbständige Erwerbstätigkeit ein – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Ein in Genf wohnhaftes Ehepaar – der Mann ein früherer Galerist mit Kenntnissen im Kunstbereich, die Frau ausgebildete Übersetzerin – hatte in den Jahren 2010 bis 2015 mindestens 85 Kunstobjekte aus einer ererbten Antikensammlung verkauft. Der Gewinn aus diesen Verkäufen belief sich auf über 1,9 Millionen Franken. Die kantonale Steuerverwaltung Genf qualifizierte diese Tätigkeit als selbständigen Erwerb und besteuerte die Gewinne entsprechend. Das Ehepaar wehrte sich dagegen und bestritt unter anderem die Bewertungsmethode der Behörde sowie die Höhe des ihnen zugerechneten Lebensaufwands.

Das Bundesgericht bestätigte im Wesentlichen die Einschätzung der Steuerbehörde. Die Richter hielten fest, dass das Ehepaar die Qualifikation der Verkäufe als selbständige Erwerbstätigkeit vor der kantonalen Instanz gar nicht angefochten hatte – dieses Argument war deshalb vor Bundesgericht nicht mehr zulässig. Ebenfalls nicht zu beanstanden war die Schätzung der Behörde, wonach der durchschnittliche Anschaffungswert pro Objekt bei rund 4'027 Franken lag, basierend auf einer vom Ehemann selbst angegebenen Gesamtsammlung von 1,2 Millionen Franken.

Das Ehepaar hatte zwei private Gutachten eingereicht, die den Wert der ererbten Objekte deutlich höher einschätzten – eines davon mit einem Gesamtwert von 3,8 Millionen Franken. Die Gerichte lehnten diese Gutachten jedoch als nicht beweiskräftig ab, weil die verwendete Bewertungsmethode nicht erläutert worden war. Auch eine E-Mail eines bekannten Auktionshauses, die die Schätzungen bestätigte, genügte den Anforderungen nicht. Den Antrag auf ein gerichtliches Gutachten wiesen die Richter ebenfalls ab: Das Ehepaar hätte seit 2018 genügend Zeit gehabt, entsprechende Belege beizubringen.

Einen Teilerfolg erzielte das Ehepaar dennoch: Die Steuerforderungen für das Jahr 2010 – sowohl die Bundes- als auch die Kantons- und Gemeindesteuern – sind inzwischen verjährt und werden gestrichen. Für die Jahre 2011 bis 2015 hingegen bleibt die Besteuerung bestehen. Das Ehepaar muss zudem den grössten Teil der Verfahrenskosten von 8'000 Franken tragen, erhält aber eine reduzierte Entschädigung von 1'000 Franken zugesprochen.

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Urteilsnummer: 9C_641/2025

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