Eine GmbH, die in Cham ein Pilot-Gesteinswärme-Kraftwerk plant, hatte beim Bundesamt für Energie einen Projektierungsbeitrag beantragt. Das Bundesamt lehnte das Gesuch im Dezember 2025 ab. Die Firma zog daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, weil sie sich die Kosten nicht leisten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch um Kostenbefreiung ab. Es hielt fest, dass eine Firma – anders als eine Privatperson – nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine solche Befreiung hat: nämlich dann, wenn ihr einziges Vermögen im Streit liegt, der einzige Gesellschafter nachweislich mittellos ist und das Verfahren die Weiterexistenz der Firma sichert. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht erfüllt an. Zudem forderte es einen Kostenvorschuss von 1000 Franken.
Die GmbH gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie behauptete, die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung seien sehr wohl erfüllt, und verwies auf eingereichte Unterlagen. Zudem machte sie geltend, der einzige Gesellschafter beziehe Ergänzungsleistungen – was seine Mittellosigkeit belege. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Bezug von Ergänzungsleistungen kann zwar ein Hinweis auf finanzielle Bedürftigkeit sein, beweist diese aber nicht automatisch. Die Firma hätte konkret darlegen müssen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Unterlagen falsch lag – das tat sie nicht.
Da die Eingabe der GmbH keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das laufende Hauptverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – also die eigentliche Frage, ob der Projektierungsbeitrag zu Unrecht verweigert wurde – bleibt davon unberührt und muss dort noch entschieden werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.