Ein Kandidat trat zur eidgenössischen Maturitätsprüfung an und erzielte in fast allen Fächern sehr schlechte Noten. Am 5. September 2025 stellte die Schweizerische Maturitätskommission sein Nichtbestehen fest. Der Kandidat wehrte sich dagegen und zog den Entscheid vor das Bundesverwaltungsgericht.
Dort lief das Verfahren jedoch nicht reibungslos: Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn auf, seine Eingabe zu begründen und zu unterschreiben – bis spätestens 1. April 2026. Der Kandidat reichte zwar eine Ergänzung ein, diese war jedoch erneut weder datiert noch unterschrieben. Daraufhin trat das Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2026 auf seine Beschwerde nicht ein, weil die formellen Anforderungen nicht erfüllt waren. Zuvor, am 17. Februar 2026, hatte die Maturitätskommission bereits das endgültige Nichtbestehen der Prüfung festgehalten.
Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wandte sich der Kandidat erneut – diesmal mit einem Gesuch um Neubeurteilung. Dieses Gesuch wurde an das Bundesgericht weitergeleitet. Dort prüften die Richter zunächst, ob sie überhaupt zuständig sind. Gemäss Gesetz sind Entscheide über Prüfungsergebnisse und die Beurteilung von Fähigkeiten grundsätzlich vom ordentlichen Rechtsmittelweg ausgeschlossen. Da der Kandidat im Kern die Benotung seiner Prüfungsleistungen anfocht, fiel sein Anliegen genau unter diese Ausschlussregel.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Gerichtskosten wurden dem Kandidaten keine auferlegt.