Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn erliess am 27. Januar 2025 eine Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen eines Mannes. Gegen diese Verfügung hätte er innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben können. Diese Frist lief unbestritten bereits Ende Februar 2025 ab. Der Mann reichte seine Einsprache jedoch erst am 10. Oktober 2025 ein – also rund acht Monate zu spät.
Die Ausgleichskasse trat auf die verspätete Einsprache nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026. Es hielt fest, dass die 30-tägige Einsprachefrist nicht verlängert werden kann. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Mann in seiner Eingabe ohnehin nichts vorgebracht hatte, das sich auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung bezog. Er hatte vielmehr auf früher eingereichte Abrechnungen verwiesen, auf deren Rückerstattung er noch warte – ein anderes Thema.
Vor Bundesgericht brachte der Mann keine stichhaltigen rechtlichen Argumente vor. Er behauptete zwar, die Vorinstanz habe den Kern seines Anliegens nicht richtig erkannt, legte aber nicht dar, inwiefern das Gericht dabei einen klaren Fehler begangen haben soll. Auch sein Vorwurf, die zuständige Richterin sei voreingenommen gewesen, war nicht ausreichend begründet – zumal er diesen Einwand bereits vor der Vorinstanz hätte erheben müssen. Darüber hinaus beschimpfte er die Richterin mit ungebührlichen Ausdrücken.
Da die Eingabe keine hinreichend sachbezogene Begründung enthielt, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Anders als in früheren Fällen verzichtete es diesmal auch nicht auf die Erhebung von Gerichtskosten: Der Mann muss 300 Franken bezahlen.