In einem Strafverfahren aus dem Kanton Wallis hatte ein Mann Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts eingereicht. Das Kantonsgericht hatte sich dabei mit Fragen zur Stellung einer Partei im Verfahren sowie einem Ausstandsbegehren befasst.
Noch bevor das Bundesgericht inhaltlich über die Beschwerde entscheiden konnte, zog der Beschwerdeführer seinen Rekurs am 30. April 2026 zurück. Er teilte dem Gericht schriftlich mit, dass er auf eine weitere Behandlung seines Falls verzichte.
Das Bundesgericht nahm den Rückzug zur Kenntnis und strich den Fall von seiner Pendenzenliste. Da der Mann als unterliegende Partei gilt – er hatte seinen Fall selbst zurückgezogen –, muss er die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten tragen. Diese wurden auf 300 Franken festgesetzt.
Das Urteil wurde den Beteiligten sowie dem zuständigen Einzelrichter der Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts mitgeteilt.