Ein in der Schweiz tätiges Unternehmen, das Einweg-E-Zigaretten der Marken ISOK X und ISOK NEOS importiert und vertreibt, geriet ins Visier der Genfer Lebensmittel- und Veterinärbehörde. Diese hatte im Herbst 2024 Proben der Produkte entnommen und festgestellt, dass die Tanks der Geräte ein Volumen von 3,5 beziehungsweise 4,3 Millilitern aufwiesen. Das Bundesrecht schreibt für Einweg-E-Zigaretten mit Nikotin eine Höchstgrösse von 2 Millilitern vor. Die Behörde untersagte daraufhin den Verkauf der betroffenen Modelle und ordnete deren Rückruf an.
Das Unternehmen wehrte sich gegen diese Verfügung und argumentierte, die Geräte enthielten tatsächlich weniger als 2 Milliliter Nikotinflüssigkeit – diese sei in einem Baumwollträger gebunden. Die gesetzliche Limite beziehe sich auf die Flüssigkeitsmenge, nicht auf den Hohlraum des Tanks. Zudem sei das Gesetz lückenhaft, weil der Gesetzgeber diese neuartige Bauweise nicht vorhergesehen habe. Die Genfer Verwaltungsgerichte wiesen die Einwände ab.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es stellte fest, dass das Tabakproduktegesetz zwar in seinen französischen und italienischen Fassungen von «Flüssigkeitsmengen» spricht, die deutsche Fassung hingegen eindeutig auf den «Behälter» abstellt. Da das Gesetz bewusst an das europäische Recht angelehnt wurde – das ebenfalls den Tank als Massstab nimmt –, ist die deutsche Version massgebend. Eine Begrenzung auf die tatsächlich enthaltene Flüssigkeitsmenge wäre im Übrigen kaum kontrollierbar, insbesondere wenn die Flüssigkeit in Baumwolle aufgesogen ist.
Eine Gesetzeslücke verneinte das Gericht ebenfalls. Der Gesetzgeber hatte beim Erlass des Gesetzes bewusst entschieden, sich an der europäischen Richtlinie von 2014 zu orientieren – obwohl der Bundesrat damals bereits darauf hingewiesen hatte, dass diese nicht mehr dem neusten Stand der Technik entspreche. Dass diese Entscheidung für das Unternehmen nachteilig ist, berechtigt die Richter nicht, die Regel im Nachhinein zu korrigieren. Das Unternehmen muss die Verfahrenskosten von 5000 Franken tragen.