Ein pakistanischer Staatsangehöriger reiste 2011 in die Schweiz ein und stellte sofort ein Asylgesuch. Nach mehreren Verfahren wurde das Gesuch 2015 endgültig abgelehnt. Er hätte die Schweiz bis September 2016 verlassen müssen, blieb aber trotzdem im Land. Seither hält er sich illegal hier auf.
In den folgenden Jahren stellte er wiederholt Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils abgelehnt wurden. Im September 2023 versuchte er es erneut und berief sich dabei auf seine gute Integration in der Schweiz. Er verwies auf sein ehrenamtliches Engagement als Klassenassistenz seit 2020, seine Mitgliedschaft in einem Bogensportverein, seine Sprachkenntnisse sowie auf vier vorliegende Arbeitszusagen. Das kantonale Departement des Kantons Schwyz trat auf das Gesuch jedoch gar nicht erst ein. Auch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wiesen seine Einwände ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass sich der Mann nie legal in der Schweiz aufgehalten habe – auch die Zeit während des Asylverfahrens zähle nicht als rechtmässiger Aufenthalt. Wer sich nicht an einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid halte, könne daraus keine Rechte ableiten. Um trotzdem einen Anspruch auf Aufenthalt geltend machen zu können, wäre eine ausserordentlich gute Integration nötig gewesen – also eine besondere gesellschaftliche oder berufliche Verwurzelung, die deutlich über das normale Mass hinausgeht. Dies sah das Gericht nicht als gegeben an.
Die Richter anerkannten zwar Ansätze einer sozialen und beruflichen Integration, sahen darin aber keine aussergewöhnliche Verwurzelung, die einen Aufenthaltsanspruch begründen würde. Auch sein Argument, das Verfahren verletze sein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention, liess das Gericht nicht gelten. Der Mann muss zudem die reduzierten Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.