Eine Grundeigentümerin im Kanton Freiburg hatte Strafanzeige gegen mehrere Fahrzeughalter erstattet, die nach ihrer Darstellung unbefugt auf ihre Grundstücke in der Gemeinde U.________ gefahren waren. Der zuständige Präfekt des Bezirks Glâne stellte im Juli 2025 sämtliche Strafverfahren gegen die betroffenen Fahrzeughalter ein – darunter auch jenes gegen den Beschuldigten.
Die Grundeigentümerin akzeptierte diese Einstellung nicht und zog den Entscheid vor die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Dieses gab ihr im November 2025 recht, hob die Einstellung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung an den Präfekten zurück. Das bedeutete: Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde wieder aufgenommen.
Der Beschuldigte wollte diesen Rückweisungsentscheid nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formellen Hürde: Ein Rückweisungsentscheid gilt als sogenannter Zwischenentscheid – er beendet das Verfahren nicht endgültig. Das Bundesgericht kann solche Entscheide nur unter bestimmten Voraussetzungen überprüfen, etwa wenn der Betroffene einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Der Beschuldigte legte jedoch nicht dar, weshalb ihm ein solcher Nachteil drohen würde – zumal ein allfälliger Freispruch in einem späteren Verfahren jeden Schaden beheben könnte.
Da der Beschuldigte die nötigen Voraussetzungen für eine Anfechtung beim Bundesgericht weder begründete noch nachweisen konnte, trat das Gericht auf seine Eingabe nicht ein. Er muss nun die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen und sich dem wiederaufgenommenen Strafverfahren stellen.