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Immobilienfirma scheitert mit Klage gegen Wohnbauprojekt in Pregny-Chambésy

Eine Gesellschaft wollte eine Baugenehmigung für 22 Wohnungen anfechten. Die Richter liessen das Projekt zu.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Eine Immobiliengesellschaft, die ein Grundstück in der Nähe des geplanten Bauprojekts besitzt, wehrte sich gegen eine Baugenehmigung der Gemeinde Pregny-Chambésy im Kanton Genf. Das Projekt sieht den Bau von drei Gebäuden mit insgesamt 22 Wohnungen vor, inklusive Tiefgarage, Erdsonden und Solarpanelen. Die Baugenehmigung war ursprünglich im Februar 2023 erteilt und im Dezember 2023 erneuert worden.

Die klagende Gesellschaft brachte zwei Hauptargumente vor. Erstens sei der Zugangsweg für Feuerwehrfahrzeuge zu schmal und entspreche nicht den technischen Vorschriften, die eine Mindestbreite von 3,50 Metern auf gerader Strecke verlangen. Sie legte eigene Messungen vor, wonach der Weg an mehreren Stellen unter diesem Wert liege. Zweitens kritisierte sie die Berechnung der sogenannten Kleinbauten auf dem Grundstück: Ohne eine geplante, aber noch nicht im Grundbuch eingetragene Parzellenteilung würde die zulässige Gesamtfläche von 100 Quadratmetern überschritten.

Das Gericht wies beide Einwände ab. Zur Feuerwehrzufahrt hielt es fest, dass ein Ingenieurbüro in einem Praxistest nachgewiesen hatte, dass ein Feuerwehrfahrzeug mit einer Breite von 2,5 Metern und einer Länge von knapp 10 Metern den gesamten Weg passieren kann. Zudem hatten die zuständigen kantonalen Fachstellen, darunter die Feuerpolizei, die Baugenehmigung ohne Einwände zur Zufahrt befürwortet. Da das eigentliche Ziel der Vorschrift – die Erreichbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge – erfüllt sei, liege kein Verstoss vor.

Zur Frage der Parzellenteilung befanden die Richter, es sei verhältnismässig, ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes, aber im Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Teilungsprojekt zu berücksichtigen. Die Baugenehmigung selbst verpflichte die Bauherrschaft ausdrücklich, die Teilung vor Baubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen. Die klagende Gesellschaft konnte zudem nicht mehr belegen, dass die Flächenlimiten auch nach der Parzellenteilung überschritten würden. Die Verfahrenskosten von 4000 Franken trägt die unterlegene Gesellschaft; zusätzlich muss sie der Bauherrin eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_323/2025

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