Ein Mieter aus dem Kanton Schaffhausen erstattete im Januar 2024 Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende seiner Immobilienverwaltung wegen angeblicher Anstiftung zu Straftaten. Im Oktober 2025 folgte eine weitere Anzeige wegen einer sogenannten Rachekündigung – also einer Kündigung, die als Vergeltung für die Ausübung von Mieterrechten gilt und gesetzlich verboten ist. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen lehnte es im Dezember 2025 ab, die Strafverfahren überhaupt aufzunehmen.
Der Mieter wandte sich daraufhin ans Schaffhauser Obergericht und verlangte, dass die Entscheide der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Gleichzeitig beantragte er, die Verfahrenskosten müssten nicht von ihm bezahlt werden, da er finanziell nicht in der Lage sei, dafür aufzukommen. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab und setzte ihm eine Frist, um eine Sicherheitsleistung von je 800 Franken pro Verfahren zu hinterlegen. Der Mieter leistete diese Zahlungen fristgerecht.
Gegen die Entscheide des Obergerichts gelangte der Mieter ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingaben jedoch nicht ein. Zum einen hatte der Mieter nicht ausreichend begründet, weshalb das Obergericht die gesetzliche Beschwerdefrist hätte ausser Acht lassen sollen. Zum anderen fehlte ihm nach Leistung der Sicherheiten das nötige Interesse daran, die Ablehnung der Kostenbefreiung weiter anzufechten – er hatte die geforderten Beträge schliesslich bezahlt, ohne darzulegen, warum er trotzdem als mittellos gelten sollte.
Das Bundesgericht auferlegte dem Mieter Gerichtskosten von 500 Franken und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben unzulässig sind und künftig nicht mehr behandelt würden.