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Frau kommt mit IV-Klage nicht weiter, weil sie Gebühr nicht zahlte

Eine Frau wollte gegen einen Entscheid der IV-Stelle Schwyz vorgehen, zahlte aber den verlangten Kostenvorschuss nicht. Das Gericht tritt deshalb auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Eine Frau aus dem Kanton Schwyz wollte einen Entscheid der IV-Stelle anfechten und gelangte dafür ans Bundesgericht. Weil das Verfahren mit Kosten verbunden ist, wurde sie aufgefordert, vorab einen Kostenvorschuss von 200 Franken zu leisten. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil sie die Kosten nach eigenen Angaben nicht tragen kann.

Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde abgelehnt. Die Frau wurde daraufhin mehrfach aufgefordert, den Kostenvorschuss zu bezahlen – zunächst innerhalb einer ersten Frist, dann noch einmal innerhalb einer Nachfrist bis zum 22. April 2026. In dieser Zeit reichte sie mehrere Eingaben ein, in denen sie sinngemäss eine erneute Prüfung ihres Gesuchs verlangte. Den Vorschuss leistete sie jedoch nicht.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine erneute Beurteilung des Gesuchs nur dann möglich wäre, wenn sich die massgebenden Umstände seit der ursprünglichen Ablehnung wesentlich verändert hätten. Solche Veränderungen wurden von der Frau weder dargelegt noch belegt. Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst.

Die Gerichtskosten von 200 Franken werden der Frau auferlegt. Das Gericht hielt zudem fest, dass es sich vorbehält, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache unbeantwortet zu lassen, sofern sie von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben.

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Urteilsnummer: 8C_716/2025

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