Eine Frau hatte beim Bundesgericht Klage gegen einen Entscheid der IV-Stelle Schwyz eingereicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte ihre Klage zuvor abgewiesen. Um das Verfahren vor Bundesgericht weiterzuführen, wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 200 Franken zu leisten.
Die Frau beantragte stattdessen, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil sie sich die Kosten nicht leisten könne. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Daraufhin wurde ihr eine Nachfrist bis zum 22. April 2026 gesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen – verbunden mit der ausdrücklichen Warnung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten werde.
Die Frau zahlte auch innerhalb dieser Nachfrist nicht. Stattdessen reichte sie weitere Eingaben ein und verlangte sinngemäss eine erneute Prüfung ihres Gesuchs um Kostenbefreiung. Das Gericht hielt fest, dass eine solche Neubeurteilung nur dann möglich wäre, wenn sich die massgebenden Umstände seit der ersten Ablehnung wesentlich verändert hätten. Die Frau legte jedoch nichts vor, was auf eine solche Veränderung hingedeutet hätte.
Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf die Klage ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 200 Franken. Zudem behielt sich das Gericht vor, allfällige weitere ähnliche Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet zu lassen.