Eine diplomierte Tierpflegerin, geboren 1980, arbeitete zuletzt als Zustellmitarbeiterin mit einem 75-Prozent-Pensum. Seit Sommer 2018 leidet sie an anhaltenden Fussproblemen und meldete sich im Mai 2020 bei der IV-Stelle Luzern an. Nach umfangreichen medizinischen und beruflichen Abklärungen liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die SMAB AG in St. Gallen erstellen. Dieses Gutachten stellte lediglich eine Leistungsminderung von zehn Prozent aufgrund eingeschränkter Daueraufmerksamkeit fest. Die IV-Stelle verneinte daraufhin im Juli 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Tierpflegerin zog den Entscheid vor das Kantonsgericht Luzern, das ihre Klage abwies. Sie gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, ihr sei rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. Zur Begründung beanstandete sie insbesondere die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens und warf den Gutachtern vor, Widersprüche in ihrer Krankengeschichte falsch gewichtet zu haben.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es befand, dass das Kantonsgericht das Gutachten korrekt gewürdigt hatte. Entscheidend war unter anderem, dass die Gutachter deutliche Hornhautbildung an beiden Fusssohlen feststellten – ein Befund, der nach ärztlicher Einschätzung nur durch intensives Gehen erklärbar ist und eine längere körperliche Schonung ausschliesst. Zudem hatten die Gutachter festgestellt, dass die Frau während der Untersuchung ihrer Steh- und Gehfähigkeit keine Schmerzen äusserte, obwohl sie zuvor im Gespräch über starke Schmerzen in beiden Füssen geklagt hatte. Diese Widersprüche wurden im Gutachten berücksichtigt und mindern dessen Glaubwürdigkeit nicht.
Unabhängig davon, ob die Tierpflegerin als vollerwerbstätig oder als teilerwerbstätig mit einem Haushaltanteil eingestuft wird, erreicht ihr Invaliditätsgrad den für eine Rente notwendigen Mindestwert von 40 Prozent nicht. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt sie selbst.