Ein Ehepaar mit drei Kindern ist seit Längerem mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich in Kontakt. Nachdem der Vater mit den Kindern die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, errichtete die KESB im März 2025 für alle drei Kinder eine Beistandschaft und ernannte einen Beistand. Die Mutter akzeptierte die Beistandschaft grundsätzlich, wehrte sich aber gegen die Wahl dieser konkreten Person.
Der Bezirksrat der Stadt Zürich wies die Einwände der Mutter gegen den Beistand im Februar 2026 ab. Auch das Zürcher Obergericht bestätigte im März 2026 diesen Entscheid: Die Mutter sei im Verfahren ausreichend angehört worden, und der Bezirksrat habe sich sehr wohl mit der Eignung des Beistandes befasst. Zudem habe die Mutter in ihren Eingaben nicht ausreichend begründet, weshalb der Beistand ungeeignet sei.
Daraufhin wandte sich die Mutter mit zwei Eingaben ans Bundesgericht – einer 19-seitigen Version mit 18 Anträgen und einer Kurzversion mit zehn Anträgen. Darin listete sie zahlreiche Grundrechtsverletzungen auf und kritisierte unter anderem, sie dürfe ihre Kinder wegen des Beistandes nicht sehen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Vorwürfe nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Geprüft werden durfte einzig, ob die Wahl des Beistandes rechtmässig war – und dazu fehlte in den Eingaben jede konkrete Begründung.
Da die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet war, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf sie ein. Die Mutter muss zudem die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.