Dem Basler Unternehmen in Liquidation wurde im September 2025 vom Betreibungsamt Basel-Stadt eine Konkursandrohung zugestellt. Das bedeutet: Zahlt das Unternehmen seine Schulden nicht, droht der Konkurs. Die Firma wehrte sich dagegen und zog den Fall durch mehrere Instanzen.
Bereits das Zivilgericht Basel-Stadt als erste Aufsichtsbehörde trat auf die Eingabe nicht ein. Das Appellationsgericht als nächste Instanz tat es ihm im April 2026 gleich – mit der Begründung, die Firma habe ihre Einwände nicht ausreichend begründet. Sie habe nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der unteren Instanz falsch sein soll.
Daraufhin wandte sich das Unternehmen ans Bundesgericht. Auch dort blieb es bei einer abstrakten Bestreitung des Entscheids, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Firma hielt lediglich fest, sie bestreite den angefochtenen Entscheid – ohne zu erklären, warum die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht nicht auf ihre Eingabe eingetreten sein soll.
Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Eingabe ein. Wer eine Entscheidung anfechten will, muss konkret und sachbezogen darlegen, wo und warum ein Fehler gemacht wurde – ein blosses Bestreiten genügt nicht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.