Ein 1935 geborener Walliser geriet ins Visier von Betrügern, die ihn über das Internet kontaktierten. Eine Frau, die er online kennengelernt hatte und die er für seine Partnerin hielt, liess ihm gefälschte Dokumente zukommen, wonach sie in Frankreich inhaftiert sei und 9'500 Euro für ihre Freilassung benötige. Obwohl der Rentner die zahlreichen Rechtschreibfehler in den Dokumenten bemerkte, glaubte er weiterhin an die Geschichte. Insgesamt überwies er verschiedenen Unbekannten rund 30'000 Franken. Seine Bank schlug Alarm und meldete den Fall der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Eine psychiatrische Begutachtung ergab, dass der Rentner an einer leichten bis mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung leidet. Die Experten stellten fest, dass seine Fähigkeit, die Bedeutung und die Folgen seiner Entscheidungen zu erkennen, erheblich eingeschränkt ist. Er sei ausserdem nicht in der Lage, sich äusseren Einflüssen und Drucksituationen vernünftig zu widersetzen. Die KESB des Bezirks Martinach ordnete daraufhin eine umfassende Beistandschaft an: Ein Beistand übernahm die Verwaltung seiner Finanzen und administrativen Angelegenheiten, und der Rentner verlor das Recht, selbstständig über seine Bankkonten zu verfügen. Zusätzlich wurde er aus der ehelichen Wohnung zwangsausgewiesen, nachdem er diese seiner Frau überlassen musste.
Der Rentner wehrte sich gegen diese Massnahmen und verlangte deren Aufhebung, zumindest aber eine Abschwächung. Er beantragte unter anderem, erneut persönlich angehört zu werden und eine Gegenbegutachtung in Auftrag zu geben. Das Walliser Kantonsgericht wies seine Beschwerde ab. Vor Bundesgericht rügte er, die Expertise sei widersprüchlich und die Massnahmen unverhältnismässig. Er argumentierte, leichte kognitive Störungen bedeuteten noch keine vollständige Handlungsunfähigkeit.
Die Bundesrichter wiesen seine Einwände ab. Sie hielten fest, dass der Rentner keinen Anspruch auf eine erneute mündliche Anhörung vor der Rechtsmittelinstanz hatte und keine konkreten Widersprüche in der Expertise aufzeigen konnte. Die Beistandschaft sei notwendig und angemessen, weil der Rentner trotz aller Warnungen weiterhin an die Existenz seiner angeblichen Partnerin glaube und nach wie vor Pläne hege, sie zu heiraten und ins Ausland zu ziehen. Eine weniger einschneidende Massnahme sei nicht geeignet, ihn wirksam zu schützen.