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Grundeigentümer scheitert mit Klage gegen Strassenplanung in Lugano

Ein Grundeigentümer und eine Immobiliengesellschaft wehrten sich gegen Änderungen im Strassenplan des Quartiers Cornaredo in Lugano. Das Bundesgericht bestätigte die Planung als rechtmässig.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Im Gebiet des interkommunalen Quartierplans «Nuovo Quartiere di Cornaredo» (NQC) in der Region Lugano planten die Gemeinden Lugano, Canobbio und Porza verschiedene Erschliessungsstrassen. Ein früherer Grundeigentümer und die heutige Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks an der Via Chiosso in Porza wehrten sich seit Jahren gegen diese Strassenplanung. Konkret störten sie sich an der geplanten Verbreiterung einzelner Erschliessungsstrassen sowie an einer neu vorgesehenen Kreisstrasse (Rotonde), die ihr Grundstück geringfügig berührt.

Im Jahr 2017 verabschiedeten die drei Gemeinden Anpassungen des Quartierplans, um ihn an ein kommunales Strassenprojekt anzugleichen. Die Änderungen betrafen unter anderem eine leichte Verbreiterung der Strassen SS4 und SS6 um je 50 Zentimeter sowie eine minimale Kurvenkorrektur bei der Einmündung zur neuen Erschliessungsstrasse SS4, wo eine Kreisstrasse entstehen soll. Dadurch wird das betroffene Grundstück auf einer Fläche von wenigen Quadratmetern beansprucht. Der Kanton Tessin genehmigte die Planänderungen 2019. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Grundeigentümer 2025 ab.

Die Grundeigentümer zogen den Fall ans Bundesgericht und machten geltend, die Planänderungen seien nicht im öffentlichen Interesse, verletzten das Verhältnismässigkeitsprinzip und ihr Eigentumsrecht. Zudem rügten sie, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es beantragte Beweise nicht abnahm. Das Bundesgericht wies all diese Argumente ab. Es stellte fest, dass die Änderungen lediglich technische Detailanpassungen darstellen, die sich aus der fortgeschrittenen Projektplanung ergaben und die Funktionsfähigkeit des Strassennetzes – insbesondere für den Schwerverkehr – sicherstellen sollen.

Zum Eigentumsrecht hielt das Bundesgericht fest, dass die minimale Beanspruchung des Grundstücks dessen Nutzung nicht ernsthaft beeinträchtigt. Die Zugänglichkeit bleibe gewährleistet und werde teilweise sogar verbessert. Allfällige Einbussen bei Parkplätzen könnten im Rahmen eines Enteignungsverfahrens entschädigt werden. Die Gerichtskosten von 4000 Franken gehen zulasten der unterlegenen Grundeigentümer.

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Urteilsnummer: 1C_327/2025

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