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ETH-Professor scheitert mit Klage über Prüfungsregeln seiner Vorlesung

Ein ETH-Professor wollte gerichtlich festgestellt haben, dass die Hochschule seine Vorlesungsregeln rechtswidrig festgelegt hatte. Da seine Forderungen bereits erfüllt worden waren, trat das Gericht nicht auf die Klage ein.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein Professor der ETH Zürich unterrichtete eine Lehrveranstaltung, die im Frühjahrssemester 2024 im Vorlesungsverzeichnis unter zwei verschiedenen Nummern geführt wurde – mit unterschiedlicher Prüfungsdauer und unterschiedlichen Kreditpunkten, je nach Studienreglement. Der Professor wehrte sich dagegen und verlangte, dass Prüfungsdauer und Kursinhalt für alle Studierenden einheitlich festgelegt werden.

Nachdem interne Stellen der ETH seinen Antrag zunächst abgelehnt hatten, kam der Studiendirektor dem Begehren des Professors schliesslich doch noch nach: Die Prüfungsdauer wurde für beide Lerneinheiten auf 180 Minuten vereinheitlicht, und auch die Kursbeschreibungen wurden angepasst. Damit waren die ursprünglichen Forderungen des Professors in der Sache erfüllt.

Dennoch zog der Professor den Fall weiter – zunächst ans Bundesverwaltungsgericht, dann ans Bundesgericht. Er wollte gerichtlich festgestellt haben, dass die anfängliche Weigerung der ETH rechtswidrig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab, und auch das Bundesgericht trat nicht darauf ein. Die Begründung: Da seine inhaltlichen Forderungen bereits erfüllt worden seien, habe der Professor kein schützenswertes Interesse mehr an einer solchen Feststellung. Ein Urteil dürfe nicht dazu dienen, bloss theoretische Rechtsfragen zu klären.

Der Professor muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 2C_169/2025

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