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Tessiner erhält keine Entschädigung vom Kanton – falscher Weg gewählt

Ein Tessiner forderte über 1,1 Millionen Franken Schadenersatz vom Kanton Tessin. Er wandte sich jedoch an die falsche Behörde und scheiterte damit auch in Lausanne.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein Mann aus dem Tessin reichte im November 2023 beim Staatsrat des Kantons Tessin eine Schadenersatzforderung von über 1,16 Millionen Franken ein. Er warf einer ehemaligen Staatsanwältin fehlerhaftes Verhalten vor und stützte seine Forderung auf das kantonale Haftungsgesetz. Der Staatsrat wies das Gesuch im Juni 2024 ab.

Im Februar 2026 wandte sich der Mann an das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Wer vom Kanton Schadenersatz verlangt, muss nach kantonalem Recht zunächst seine Forderung beim zuständigen öffentlichen Organ anmelden. Wird diese abgelehnt, muss er anschliessend den ordentlichen Zivilrichter anrufen – nicht das Verwaltungsgericht. Da der Mann diesen Weg nicht eingehalten hatte, war seine Eingabe beim Verwaltungsgericht unzulässig.

Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte erneut die Anerkennung seiner Schadenersatzforderung. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle und er dies vor Ablauf der Frist korrigieren müsse. In einer Nachreichung vom 8. April 2026 bekräftigte er seinen Standpunkt, ohne sich jedoch inhaltlich mit der Begründung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen. Er beantragte lediglich, die Sache gegebenenfalls an den zuständigen Richter weiterzuleiten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz – nämlich dass er das falsche Verfahren gewählt hatte – mit keinem Wort entkräftet hatte. Da die Eingabe die Mindestanforderungen an die Begründung nicht erfüllte, war eine inhaltliche Prüfung nicht möglich. Der Mann muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_161/2026

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