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Verurteilter Sexualstraftäter muss 28 Monate ins Gefängnis

Ein Mann missbrauchte 2014 die damals 10-jährige Tochter seiner Partnerin. Die Richter bestätigen die Verurteilung und die Strafe von 28 Monaten.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

In der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2014 begab sich der Beschuldigte in das Zimmer der schlafenden Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin. Das Mädchen war zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alt. Laut Anklage berührte er das Kind im Intimbereich, leckte es und versuchte, in es einzudringen. Das Kind stellte sich schlafend, um die Situation zu überstehen.

Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte den Mann 2022 wegen Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Auf Berufung hin erhöhte das Zürcher Obergericht die Strafe auf 28 Monate, wovon 8 Monate unbedingt zu verbüssen sind. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte einen Freispruch.

Vor Bundesgericht rügte der Verurteilte unter anderem, das Obergericht habe die Aussagen des Opfers falsch gewürdigt und wichtige Beweise nicht erhoben – etwa eine Befragung des behandelnden Psychiaters oder einen Bericht über den Leumund des Opfers. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück. Es hielt fest, dass die Aussagen des Opfers über die Jahre hinweg konsistent geblieben seien und durch den ärztlichen Befund sowie die Zeugenaussagen von Mutter und Schwester gestützt würden. Dass das Mädchen damals nur bruchstückhaft über den Vorfall gesprochen hatte, sei angesichts seines Alters, der Scham und des Schocks nachvollziehbar.

Auch die höhere Strafe des Obergerichts liess das Bundesgericht gelten. Der Verurteilte hatte zwar argumentiert, die Strafe sei gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ungerechtfertigt erhöht worden, legte aber nicht hinreichend dar, inwiefern das Recht dabei verletzt worden sein soll. Die Verurteilung und die Strafe von 28 Monaten sind damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_805/2025

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