Im März 2020 beantragte eine Geschäftsführerin einer GmbH in Basel einen Covid-19-Kredit über 290'000 Franken. Auf dem Antragsformular gab sie einen Jahresumsatz von 2,9 Millionen Franken an. Tatsächlich hatte ihr Unternehmen 2019 aber nur rund 886'000 Franken umgesetzt. Da die maximale Kreditsumme auf zehn Prozent des Umsatzes begrenzt war, erhielt sie dadurch fast 197'000 Franken zu viel.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte die Frau wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe. Ausserdem wurde sie verpflichtet, knapp 197'000 Franken Schadenersatz an die kreditgebende Bank zu zahlen. Dagegen wehrte sie sich und verlangte einen vollständigen Freispruch.
Vor dem obersten Gericht machte die Geschäftsführerin unter anderem geltend, die Bank hätte die Angaben zum Umsatz leicht überprüfen können, da sie deren einziges Geschäftskonto führte. Zudem habe sie nicht aus Eigennutz, sondern zur Rettung des Unternehmens und der Arbeitsplätze gehandelt. Auch ihre Kooperation mit den Behörden und ihre gesundheitlichen Probleme seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese Argumente überzeugten die Richter nicht. Sie hielten fest, dass Covid-19-Kredite bewusst unbürokratisch und als rasche Soforthilfe konzipiert worden waren – weshalb die Bank auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen durfte. Auch das Ziel, ein Unternehmen zu retten, schliesse eine strafbare Bereicherungsabsicht nicht aus.
Das Gericht bestätigte damit die Verurteilung vollumfänglich. Die Geschäftsführerin muss zudem die Verfahrenskosten von 3'000 Franken tragen. Die Richter betonten, dass sie in vergleichbaren Fällen von Covid-Kreditbetrug bereits mehrfach gleich entschieden haben und kein Anlass besteht, von dieser Praxis abzuweichen.