Ein 1999 geborener Mann studierte von 2018 bis Juni 2024 Biologie an einer Schweizer Universität, zuletzt im Masterstudiengang mit Schwerpunkt Molekular- und Zellbiologie. Nach dem Abschluss meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Zürcher Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag ab: Der Student habe in den zwei Jahren vor seiner Anmeldung zu wenig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt – gerade einmal rund 2,6 Monate statt der erforderlichen zwölf Monate.
Wer die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt, kann trotzdem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wenn ein anerkannter Befreiungsgrund vorliegt – etwa ein Vollzeitstudium, das eine Erwerbstätigkeit verhindert hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab dem Studenten recht und stellte fest, dass sein Masterstudium als Vollzeitstudium gelte. Die Arbeitslosenkasse zog den Fall weiter ans Bundesgericht.
Die Kasse argumentierte, der Student habe in zwei Semestern keine Studienleistungspunkte (ECTS Credits) erworben und deshalb nicht durchgehend in Vollzeit studiert. Laut einer universitären Verordnung entspreche ein Vollzeitstudium mindestens 30 ECTS Credits pro Semester. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Student seine einjährige Masterarbeit – ein umfassendes wissenschaftliches Forschungsprojekt – zwischen Februar 2023 und Februar 2024 in Vollzeit absolviert hatte. Die 60 ECTS Credits dafür wurden ihm erst nach Abgabe der Abschlussarbeit im Frühlingssemester 2024 gutgeschrieben, was die fehlenden Punkte in den Zwischensemestern erklärt.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Der Student hatte während mehr als zwölf Monaten vollzeitlich studiert und war deshalb von der Beitragspflicht befreit. Die Arbeitslosenkasse muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind. Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt die Arbeitslosenkasse.