Ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Lombardei beantragte im Januar 2024 eine Grenzgängerbewilligung, um im Kanton Tessin einer Lohnarbeit nachzugehen. In seinem Gesuch gab er an, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein und dass keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Beides entsprach nicht der Wahrheit.
Tatsächlich war der Mann in Italien zweimal verurteilt worden: 2009 wegen versuchten Totschlags, illegalen Waffenbesitzes und Hehlerei (Taten aus dem Jahr 2004), 2012 wegen Urkundenfälschung. In der Schweiz folgte 2023 eine weitere Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung – wegen Betrugs und der Verbreitung von harter Pornografie mit realen sexuellen Handlungen an Minderjährigen. Die Tessiner Behörden verweigerten die Bewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Der Staatsrat und das kantonale Verwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid.
Vor Bundesgericht machte der Verurteilte geltend, die Behörden hätten zu Unrecht eine aktuelle Bedrohung der öffentlichen Ordnung angenommen. Er verwies darauf, dass die Taten in Italien weit zurücklägen und das Schweizer Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet habe. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass bei wiederholten Gesetzesverstössen über einen langen Zeitraum die Gesamtsituation zu beurteilen sei – einschliesslich älterer Delikte. Besonders schwer wog dabei das Delikt der Kinderpornografie aus dem Jahr 2018, das noch nicht lange zurückliegt. Zudem werteten die Richter die falschen Angaben im Bewilligungsgesuch als weiteres Indiz für eine Neigung, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten.
Auch die Verhältnismässigkeit des Entscheids bejahte das Gericht. Die verweigerte Grenzgängerbewilligung zwinge den Mann nicht, seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen – er lebt mit seiner Familie in Italien. Zwar bedeute der Entscheid einen beruflichen Nachteil, doch sei der Mann noch jung, habe Berufserfahrung gesammelt und könne diese auf dem italienischen Arbeitsmarkt einsetzen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche in Italien seien letztlich auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt der Beschwerdeführer.