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Arbeitsloser bekommt tiefere Arbeitslosenentschädigung, weil er Firmenrechnungen seiner Frau bezahlte

Ein Arbeitnehmer bezahlte vom eigenen Konto Rechnungen der Firma seiner Ehefrau. Das Bundesgericht bestätigt: Sein versicherter Verdienst wird entsprechend tiefer angesetzt.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein 1962 geborener Mann arbeitete im Einzelunternehmen seiner Ehefrau. Als die Firma im März 2024 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde, endete sein Arbeitsverhältnis. Kurz darauf meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau setzte seinen versicherten Verdienst – also die Lohnbasis, auf der die Arbeitslosenentschädigung berechnet wird – auf rund 2'767 Franken pro Monat fest. Der Mann wollte hingegen eine Entschädigung auf Basis eines Lohns von 4'500 Franken, wie er im Arbeitsvertrag vereinbart worden war.

Das Problem: Obwohl dem Mann monatlich 4'500 Franken brutto auf sein Privatkonto überwiesen wurden, bezahlte er von eben diesem Konto regelmässig Rechnungen des Unternehmens seiner Frau. Diese Beträge flossen also direkt wieder ins Unternehmen zurück. Das Thurgauer Verwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, dass der tatsächlich beim Arbeitnehmer verbliebene Lohn entsprechend tiefer war. Die Höhe der für die Firma beglichenen Rechnungen war dabei unbestritten.

Der Mann argumentierte, er und seine Ehefrau hätten den Lebensunterhalt gemeinsam bestritten, weshalb solche Zahlungen normal seien. Zudem sei er nicht Inhaber des Unternehmens gewesen, sondern nur Angestellter. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es hielt fest, dass die Vermischung von privaten und geschäftlichen Zahlungen dazu führt, dass der tatsächliche Lohnfluss nicht klar nachgewiesen werden kann. Wer in einer solchen Konstellation arbeitet, muss private und geschäftliche Finanzen sauber trennen, um später einen bestimmten Lohn belegen zu können.

Das Bundesgericht bestätigte daher den tieferen versicherten Verdienst von rund 2'767 Franken und wies die Klage des Mannes ab. Dieser muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_664/2025

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