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Arbeitsloser erhält gesperrte Taggelder nicht vorzeitig ausbezahlt

Ein Arbeitsloser wollte gesperrte Taggelder früher erhalten. Die Richter lehnten dies ab und bestätigten die Praxis der Arbeitslosenkasse.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein 1986 geborener Mann wurde im November 2023 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für 36 Tage von der Unterstützung ausgeschlossen, weil er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hatte. Gegen diesen Entscheid wehrte er sich vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht. Während dieses Verfahren noch lief, beantragte er im August 2025 zusätzlich, die gesperrten Taggelder sofort ausbezahlt zu erhalten. Die Arbeitslosenkasse verweigerte dies mit dem Hinweis, dass Einsprachen gegen solche Sperren gesetzlich keine aufschiebende Wirkung haben – die Sperre also auch während eines laufenden Verfahrens gilt.

Der Mann stellte daraufhin eine ganze Reihe weiterer Forderungen: Er verlangte unter anderem, dass die zurückgehaltenen Gelder mit mindestens fünf Prozent Zins verzinst werden, dass das Gericht prüfe, ob die Arbeitslosenkasse systematisch zu langsam arbeite, und dass die Kasse verpflichtet werde, Verfügungen künftig stets per Einschreiben zu versenden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die meisten dieser Anträge gar nicht erst ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass Gerichte keine Aufsichtsbehörden sind und nicht allgemein die Praxis von Behörden überprüfen oder diesen Vorschriften zur Versandart von Dokumenten machen können. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Verfügung rechtmässig war. Auch den Vorwurf, die Arbeitslosenkasse habe zu langsam gehandelt, liess das Gericht nicht gelten: Die Kasse hatte auf die Gesuche des Mannes jeweils rasch reagiert.

Weil der Mann zudem keine konkreten Argumente vorgebracht hatte, weshalb der Entscheid des kantonalen Gerichts inhaltlich falsch sein soll, blieb seine Klage insgesamt erfolglos. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_736/2025

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