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Firma muss Nachforderung der Suva akzeptieren

Eine Firma erhielt von der Suva eine Nachforderung von fast 130'000 Franken für Versicherungsprämien. Weil sie einen Einwand zu spät belegte, bleibt die Forderung bestehen.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Die Suva stellte einer Westschweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im November 2022 eine Nachforderung von rund 130'000 Franken in Rechnung. Der Betrag betraf Unfallversicherungsprämien für ausgeliehene Mitarbeitende aus den Jahren 2018 bis 2020, die die Suva als von der Firma abhängig eingestuft hatte. Die Firma wollte gegen diese Rechnung vorgehen und beauftragte einen Vertreter, der Widerspruch einlegte.

Die Suva forderte daraufhin schriftlich nach, dass der Vertreter eine Vollmacht vorlege, die ihn ausdrücklich zum Einlegen von Widersprüchen ermächtigt. Dieses Schreiben wurde per A-Post-Plus versandt und laut Sendungsverfolgung der Post am 2. Dezember 2022 zugestellt. Der Vertreter behauptete jedoch, das Schreiben nie erhalten zu haben, und reichte die verlangte Vollmacht erst im Januar 2023 ein – zu spät. Die Suva erklärte den Widerspruch daraufhin für unzulässig.

Das Freiburger Kantonsgericht hatte die Firma zunächst unterstützt und der Suva übermässigen Formalismus vorgeworfen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil jedoch teilweise auf und wies die Sache zurück, damit das Kantonsgericht prüfe, ob das Schreiben der Suva korrekt zugestellt worden war. In einem zweiten Urteil vom September 2025 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise auf einen Zustellfehler vorlägen – und wies die Klage der Firma ab.

Nun hat das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt. Die Firma hatte argumentiert, die rasche Reaktion ihres Vertreters auf ein ähnliches Schreiben einer anderen Kasse zeige, dass er das Suva-Schreiben wohl nie erhalten habe. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Allein die Möglichkeit eines Zustellfehlers genüge nicht – es brauche konkrete Anhaltspunkte. Solche fehlten hier. Die Nachforderung der Suva bleibt damit in vollem Umfang bestehen.

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Urteilsnummer: 8C_580/2025

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