Ein Beschuldigter aus dem Kanton Basel-Landschaft hatte sich gegen einen Entscheid des dortigen Zwangsmassnahmengerichts gewehrt. Dieses Gericht entscheidet unter anderem darüber, ob beschlagnahmte Gegenstände oder Daten entsiegelt – also für die Strafverfolgung geöffnet – werden dürfen. Gegen einen solchen Entscheid vom 1. April 2026 legte der Beschuldigte am Folgetag Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Knapp einen Monat später, am 30. April 2026, zog der Beschuldigte seine Beschwerde jedoch wieder zurück. Damit wurde das Verfahren vor dem Bundesgericht hinfällig und musste formell abgeschrieben werden.
Da der Beschuldigte selbst den Rückzug veranlasst und damit das Verfahren unnötig ausgelöst hatte, auferlegte ihm die zuständige Bundesrichterin die entstandenen Gerichtskosten. Diese belaufen sich auf 500 Franken.