Ein Mann aus dem Kanton Waadt hatte 2015 erstmals eine IV-Rente beantragt und diese für den Zeitraum von November 2015 bis Ende 2017 erhalten. Ein zweiter Antrag aus dem Jahr 2020 wurde von der Waadtländer IV-Stelle im Januar 2022 abgelehnt. Im März 2024 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch und legte dabei ärztliche Berichte vor, die eine Verschlechterung seines körperlichen Zustands belegen sollten – insbesondere Probleme mit der Lendenwirbelsäule, dem rechten Knie und der rechten Schulter.
Die IV-Stelle trat auf dieses neue Gesuch gar nicht erst ein. Sie war der Ansicht, der Mann habe keine glaubhafte Veränderung seines Gesundheitszustands nachgewiesen. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Haltung. Es bemängelte unter anderem, dass die MRI-Berichte, auf die sich die Hausärztin in ihrem Bericht vom November 2023 stützte, nicht eingereicht worden seien.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es befand, das Kantonsgericht habe die vorliegenden ärztlichen Berichte willkürlich gewürdigt. Die Hausärztin hatte in ihrem Bericht klar auf eine schrittweise Verschlechterung der Beschwerden hingewiesen und dabei aus den Schlussfolgerungen eines Radiologen zitiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht ihr unterstellt habe, sie habe die MRI-Befunde verfälscht wiedergegeben. Zudem stellten die beschriebenen Befunde – etwa ein Riss der Supraspinatussehne an der rechten Schulter – eine qualitative Verschlechterung gegenüber früheren Berichten dar. Für eine Neuprüfung des Gesuchs genüge es, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bloss plausibel erscheine.
Die IV-Stelle muss das Gesuch nun inhaltlich prüfen. Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass die körperlichen Beschwerden des Mannes beim zweiten Verfahren im Jahr 2021/2022 gar nicht vollständig untersucht worden waren – damals standen ausschliesslich psychiatrische Aspekte im Vordergrund. Die IV-Stelle muss deshalb eine umfassende neue Beurteilung vornehmen. Die Verfahrenskosten trägt die IV-Stelle.