Ein Mann mit Wohnsitz im Kanton Solothurn wurde für das Steuerjahr 2023 rechtskräftig veranlagt. Im April 2025 beantragte er beim Finanzdepartement des Kantons sowie bei seiner Wohnsitzgemeinde, die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer zu erlassen. Er berief sich dabei auf eine besondere Härte. Beide Gesuche wurden im Herbst 2025 abgewiesen.
Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin ans Kantonale Steuergericht Solothurn. Dieses wies seine Begehren bezüglich der Staats- und der direkten Bundessteuer ab. In Bezug auf die Gemeindesteuer schickte es die Angelegenheit an die Gemeinde zurück, weil noch kein anfechtbarer Entscheid vorlag. Das Steuergericht versandte seine Urteile vom 26. Januar 2026 per Einschreiben. Der Mann nahm die Briefe jedoch nicht entgegen, weshalb sie ihm später nochmals auf normalem Postweg zugestellt wurden. Das Gericht wies ihn dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Urteile als am 13. Februar 2026 zugestellt gelten.
Für eine Beschwerde ans Bundesgericht hätte der Mann ab diesem Datum 30 Tage Zeit gehabt. Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sie sich bis Montag, 16. März 2026. Der Steuerpflichtige reichte seine Beschwerde jedoch erst am 15. April 2026 ein – rund einen Monat zu spät. Er bestritt die Fristberechnung des Steuergerichts nicht.
Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein, da die gesetzliche Frist klar verpasst worden war. Auf die inhaltliche Frage, ob eine besondere Härte vorliegt und ein Steuererlass gerechtfertigt wäre, ging es daher gar nicht erst ein. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sah das Gericht angesichts der Umstände ab.