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Vater kann Flugkosten für Kinder nicht von Steuern abziehen

Ein geschiedener Vater wollte Flugkosten und Anwaltskosten für seine in Österreich lebenden Kinder steuerlich abziehen. Die Richter lehnten sein Gesuch ab.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein im Kanton Thurgau wohnhafter geschiedener Vater zweier Kinder stritt sich mit der kantonalen Steuerverwaltung um Steuerabzüge für das Jahr 2018. Seine Kinder leben bei der Mutter in Österreich. In seiner Steuererklärung hatte er neben den anerkannten Unterhaltszahlungen zusätzlich rund 5'100 Franken geltend gemacht – darunter Flugkosten für die Kinder im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sowie Anwaltskosten. Die Steuerverwaltung liess diese Beträge nicht zum Abzug zu.

Der Vater wehrte sich durch mehrere Instanzen, blieb aber erfolglos. Zuletzt trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein, weil diese keine ausreichende Begründung enthielt. Daraufhin stellte er ein sogenanntes Revisionsgesuch – also ein Gesuch, das bereits gefällte Urteil nochmals zu überprüfen. Er machte geltend, das Bundesgericht habe einen österreichischen Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2017 des Landgerichts St. Pölten nicht berücksichtigt, der in den Akten hätte liegen sollen.

Die Bundesrichter wiesen dieses Argument zurück. Ein solches Revisionsgesuch ist nur dann erfolgreich, wenn das Gericht ein Aktenstück, das ihm tatsächlich vorlag, versehentlich übersehen hat. Der Vater räumte jedoch selbst ein, dass die österreichischen Akten dem Bundesgericht «offenbar» gar nicht vorgelegen hatten. Damit fehlt die Grundvoraussetzung für eine Revision. Dokumente, die im ursprünglichen Verfahren nicht eingereicht wurden, können nicht nachträglich als übersehene Akten geltend gemacht werden.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Vater mit seinem Gesuch im Wesentlichen versuchte, die inhaltliche Beurteilung der Steuerabzüge neu aufzurollen – was im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zulässig ist. Auch seine weiteren Anträge, etwa alle Verfahrenskosten der Gegenseite aufzuerlegen oder geleistete Zahlungen zurückzuerhalten, wurden mangels ausreichender Begründung abgewiesen. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 9F_9/2026

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