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Gläubigerin scheitert: Schuldner bekommt gepfändeten Betrag zurück

Ein Schuldner erhielt einen gepfändeten Betrag von rund 1'587 Franken zurück. Eine Gläubigerin wehrte sich dagegen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Das Betreibungsamt Obwalden hatte im Juli 2025 eine Einkommenspfändung gegen einen Schuldner verfügt und dabei ein Durchschnittseinkommen sowie eine pfändbare Quote berechnet. Gleichzeitig hielt das Amt fest, dass eine Anpassung der Quote möglich sei, falls der Schuldner Belege für Ausgaben ausserhalb des berechneten Existenzminimums sowie monatliche Kontoauszüge einreiche. Diese Verfügung blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.

Im November 2025 passte das Betreibungsamt die Pfändung für den Monat September 2025 an, weil der Schuldner entsprechende Unterlagen vorgelegt hatte und sein Einkommen in diesem Monat unter das Existenzminimum gesunken war. Das Amt ordnete daraufhin eine Rückzahlung von rund 1'587 Franken an den Schuldner an. Eine Gläubigerin – eine Aktiengesellschaft – wehrte sich dagegen beim Obergericht Obwalden, das ihre Einwände jedoch abwies.

Die Gläubigerin zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie argumentierte, die Voraussetzungen für eine Anpassung der Pfändung seien nicht erfüllt gewesen, weil sich die massgeblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert hätten. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass ein Schuldner während laufender Pfändung grundsätzlich jederzeit eine Ausgleichszahlung verlangen kann, wenn sein Einkommen zeitweise unter das Existenzminimum sinkt und er dies nachweist. Das Betreibungsamt hatte zudem bereits in der ursprünglichen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Das Bundesgericht stellte ausserdem fest, dass die Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren vor allem Tatsachen beanstandet hatte, die bereits vor dem 31. Juli 2025 bestanden hatten – also vor Erlass der rechtskräftigen Pfändungsverfügung. Solche Einwände konnten im Rahmen der Überprüfung der späteren Anpassung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gläubigerin hat die Verfahrenskosten von 1'000 Franken zu tragen.

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Urteilsnummer: 5A_24/2026

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