Im Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ostwaadt einen Strafbefehl gegen eine Frau. Sie verpasste die Frist, um dagegen Einsprache zu erheben, und beantragte anschliessend, die versäumte Frist wiederherzustellen. Sie machte geltend, sie sei ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einsprache gehindert worden. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch im Februar 2026 ab.
Die Frau zog den Entscheid weiter ans Waadtländer Kantonsgericht. Auch dort hatte sie keinen Erfolg: Die zuständige Kammer stellte im März 2026 fest, dass die Frau nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass sie tatsächlich ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert worden war. Das Kantonsgericht wies ihren Rekurs deshalb ab.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formellen Hürde: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar begründet sein – die Beschwerdeführerin muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frau listete zwar verschiedene Rügen auf und schilderte den Sachverhalt aus ihrer Sicht, setzte sich aber nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Damit genügte ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Zudem lehnte es das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten, wobei ihre finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.